(c) vedisys medical solutions GmbH - 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationen und Pflichtangaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen der vedisys medical solutions GmbH nachfolgend „vedisys“ genannt

Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der vedisys an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit vedisys und der Kunde im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren:

I.Vertragsabschluss

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber vedisys nur insoweit, als vedisys ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.Alle Angebote von vedisys erfolgen freibleibend. vedisys ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei vedisys anzunehmen.

3.Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II.Umfang und Gegenstand der Lieferung

1.Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, kann vedisys die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie folgt durchführen: entweder durch Lieferung eines elektronischen Datenträgers, auf welchem die Software im Objekt-Code gespeichert ist, durch Versendung per eMail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet.

2.Ist Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet vedisys ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehende Ziffer 1 entsprechend.

3.Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter, etc.), schuldet vedisys nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form oder die Lieferung entsprechend vorstehender Ziffer 1.

4.vedisys behält sich bis zur Lieferung an den Kunden Änderungen an den vereinbarten Liefergegenständen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.

5.Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2000.

6.Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind.

  1. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von vedisys. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit vedisys über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.

III. Liefertermine und Verzug

  1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Vedisys kommt bei verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde vedisys erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von vedisys verschuldet ist.
  2. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch vedisys setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine entsprechend.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, etc. zurückzuführen, verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der vorgenannten Lieferhindernisse entsprechend.
  4. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von vedisys zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von vedisys innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von vedisys.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Kunde wird auf Verlangen von vedisys alles Zumutbare unternehmen, um vedisys bei der Versicherung sämtlicher Zahlungsforderungen der vedisys gegen den Kunden bei einer von vedisys ausgewählten Kredit-Versicherungsgesellschaft zu unterstützen.
  3. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 nicht besteht, erfolgen nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse (ggf. per Kreditkarte) oder Nachnahme.
  4. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 besteht, erfolgen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Datum der Rechnung. Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.
  5. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden in Bezug auf die betreffende Lieferung. Der Kunde gilt trotz des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes als berechtigt, die Liefergegenstände im gewöhnlichen Geschäftsgang zu vertreiben, es sei denn, dieser Vertrag sieht ausnahmsweise ein Übertragungsverbot vor. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einem derartigen Veräußerungsgeschäft in Höhe des für den Liefergegenstand mit vedisys vereinbarten Preises erfüllungshalber an vedisys ab. Vedisys darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von vedisys wird der Kunde vedisys Name und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde vedisys unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf der derselben Liefervereinbarung beruhen. Ziff. VI. 9. bleibt hiervon unberührt.

V. Rechte an Software und dessen Begleitmaterial

  1. Gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gewährt vedisys dem Kunden ein nicht ausschließliches und gemäß Ziffern 10 und 11 dieses Abschnitts V. übertragbares Recht, die Software zu installieren und für interne Zwecke zusammen mit dem dazugehörenden Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel zu nutzen. Die Rechte werden entweder (i) an der von vedisys selbst erstellten und/oder unter dieser Marke angebotenen Software (vedisys Software); oder (ii) an einer Software, die keine vedisys Software ist (Fremdsoftware), eingeräumt.
  2. Hat der Kunde eine Einfachnutzungslizenz erworben, darf er die Software nur auf einem Computerarbeitsplatz installieren und nutzen. Hat der Kunde Mehrfachnutzerlizenzen erworben, kann er diese auf einer Anzahl von Arbeitsplätzen installieren und deren Benutzern fest zuordnen, die der Anzahl der angegebenen Mehrfachnutzer nicht übersteigt (Named License). Übrige, nicht fest zugeordnete Lizenzen dürfen auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen eines Mehrplatzsystems installiert werden, soweit durch geeignete technische Vorkehrung sichergestellt ist, dass die Anzahl der zeitgleichen Nutzer die Anzahl dieser nicht fest zugeordneten Lizenzen nicht übersteigt (Concurrent License).
  3. Hat der Kunde eine Betriebsstätten Lizenz erworben, darf die Software auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen innerhalb einer Betriebsstätte installiert und genutzt werden. Eine Betriebsstätte ist definiert als ein einzelnes Gebäude oder eine Gruppe von Gebäuden, die durch keine öffentliche Straße getrennt ist. Die Software oder Teile davon darf zeitweise, jedoch nicht ständig, außerhalb der Betriebsstätte genutzt werden, wenn sie auf einem mobilen Computer (Notebook, Laptop etc.) installiert ist und dieser mobile Computer von der Betriebsstätte aus betreut wird.
  4. Hat der Kunde eine Server-Lizenz erworben, darf die Software auf einem einzigen Server installiert und betrieben werden, der vom oder für den Kunden unterhalten wird. Wenn die Software die Installation und den Betrieb von Teilen der Software auf mehreren Servern erfordert oder ermöglicht, darf sie auf mehreren Servern installiert und betrieben werden unter der Voraussetzung, dass kein identischer Teil der Software gleichzeitig auf mehreren Servern installiert und betrieben wird.
  5. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Fremdsoftware, behält sich vedisys das Recht vor, die vorstehenden Nutzungsrechte des Kunden entsprechend den für die Fremdsoftware gegenüber vedisys bestehenden vertraglichen Vorgaben weiter zu beschränken.
  6. Abgesehen von den vorstehenden Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich beim Hersteller vedisys und/oder deren Lizenzgebern, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt.
  7. Kopien der Software, des Lizenzschlüssels und des Begleitmaterials (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter) dürfen nur zu Sicherungszwecken in angemessener Anzahl angefertigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Software, das Begleitmaterial und den Lizenzschlüssel sicher aufzubewahren sowie vor dem Zugriff Dritter angemessen zu schützen.
  8. Die Software, der Lizenzschlüssel und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und den Lizenzschlüssel, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und der Verkäufer oder der Hersteller vedisys kostenlose Unterstützungs- oder Austauschleistungen in Bezug die betroffene Software oder den Lizenzschlüssel abgelehnt haben.
  9. Der Kunde darf die jeweils aktuellste Version der Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, (i) die Software wird gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen; und (ii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber dem Kunden mit der Weitergeltung von Lizenzbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und (iii) der erwerbende Dritte erklärt sich bereit, sich bei vedisys auf dessen Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem erwerbenden Dritten sämtliche (Sicherheits-) Kopien der Software, des Lizenzschlüssels oder des Begleitmaterials übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des überlassenden Kunden zur Nutzung der Software, des Lizenzschlüssels und/oder des Begleitmaterials.
  10. Der Kunde darf Dritten die jeweils aktuellste Version der Software einschließlich des Begleitmaterials auf Zeit überlassen, sofern (i) dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) geschieht; und (ii) sich der Dritte gegenüber dem Kunden mit Lizenzbedingungen einverstanden erklärt, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und (iii) der Dritte bereit ist, sich bei vedisys auf seine Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen; und (iv) der Kunde dem Dritten sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden ein Recht zur Nutzung der Software nicht zu. Die Überlassung gelieferter Software an Dritte auf Zeit zu Erwerbszwecken
    (z.B. Leasing, ASP-Service) bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch den Hersteller vedisys.
  11. Beabsichtigt der Kunde, die Software in ein Land außerhalb der EU auszuführen, hat er sich selbständig über die gültigen Ausfuhrbestimmungen (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus) zu informieren und die hierzu etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
  12. Jegliche Nutzungsrechte an der Software, dem Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel enden mit sofortiger Wirkung, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte gemäß diesem Abschnitt V. überschreitet bzw. gegen vorstehende Bestimmungen verstößt.

VI. Sachmängel

Für Sachmängel haftet vedisys ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:

  1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 5 Tagen ab Lieferscheindatum, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich.
  2. vedisys gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzten Verwendung geeignet sind. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, gewährleistet vedisys, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten (z.B. unter www.vedisys-medical.de) Datenblatt abweicht.
  3. Lieferungen sind nach Wahl von vedisys unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorlag. Vedisys kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, das vedisys:
    a. eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder
    b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VIII. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde auf Verlangen von vedisys verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials zu vernichten.
  4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (§ 479 Abs. 1 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von vedisys und bei einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  5. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber vedisys unverzüglich schriftlich zu rügen.
  6. Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht
    – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder
    – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder
    – bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder
    – wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder
    – die Lieferung von Software Bestandteil einer von vedisys erbrachten Dienstleistung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen vedisys gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  8. Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist vedisys berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden zu verlangen.
  9. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII.

VII. Rechtsmängel

Für Rechtsmängel haftet vedisys ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:

  1. Vedisys wird die Liefergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können.
  2. Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist vedisys im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefergegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.
  3. Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.
  4. Jegliche Haftung von vedisys für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von Vedisys ist ferner ausgeschlossen, falls der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung vedisys hierüber schriftlich informiert.
  5. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche und Haftungsausschluss

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Vedisys haftet grundsätzlich nicht für Mängel an Fremdsoftware, hier gelten die AGB´s bzw. Softwarelizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Vedisys haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder lückenhafte Datensicherung des Kunden entstehen, die Datensicherung liegt immer in der alleinigen Pflicht des Kunden.

IX. Sonstige Bedingungen

  1. Die Liefervereinbarungen mit dem Kunden und deren Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist Darmstadt für die vedisys medical solutions GmbH, wenn der Kunde Kaufmann ist.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.

 

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